Das Amt der Gleichstellungsbeauftragten umfasst in der Praxis ein sehr breites Tätigkeitsfeld. Doch wie sieht eigentlich der gesetzliche Grundauftrag einer Gleichstellungsbeauftragten aus?
Handelt es sich beispielsweise um eine Gleichstellungsbeauftragte in einer Bundesbehörde, findet in der Regel das Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG) Anwendung.
Das BGleiG regelt beispielsweise in § 25 die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Gleichstellungsbeauftragten.
Danach hat die Gleichstellungsbeauftragte die Aufgabe, den Vollzug des BGleiG sowie des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes im Hinblick auf den Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligungen wegen ihres Geschlechts, insbesondere bei Benachteiligungen von Frauen, zu fördern und zu überwachen. Das bedeutet, sie hat grundsätzlich einen Förderungs- und Überwachungsauftrag. Dieser umfasst nicht nur das BGleiG, sondern auch das AGG. Aber Achtung, im Hinblick auf das AGG bezieht sich der Auftrag der Gleichstellungsbeauftragten lediglich auf Benachteiligungen aufgrund des Geschlechts. Finden also Benachteiligungen beispielsweise aufgrund von Religion oder ethnischer Herkunft statt (weitere Merkmale nach § 1 AGG), ist dies nicht die Baustelle der Gleichstellungsbeauftragten.
Im Bundesgesetz aber auch in den Landesgesetzen finden sich über den grundsätzlichen Auftrag der Gleichstellungsbeauftragten hinaus auch meist eine Aufzählung konkretere Aufgaben. Beispielsweise in § 25 Absatz 2 Nr. 1 Var. 1 BGleiG, wonach die Gleichstellungsbeauftragte die Dienststelle dabei zu unterstützen hat, die Ziele des Gesetzes (§ 1 BGleiG) zu erreichen. Vor der Aufzählung dieser Aufgaben findet sich – so auch häufig in den Landesgesetzen – das Wort „insbesondere“. Das heißt, dass es sich um eine beispielhafte und keineswegs abschließende Aufzählung handelt. Es können demnach auch andere konkrete Aufgaben, die nicht in der Aufzählung benannt sind, zu den Pflichten der Gleichstellungsbeauftragten zählen. Wie die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Gleichstellungsbeauftragten im Detail aussehen können und wie sich diese in der Praxis umsetzen lassen, lernen Sie insbesondere im Modul 3 meiner Online-Seminarreihe.
Autorin: Janika Kunz, Rechtsanwältin