Im Bundes- sowie auch im Landesrecht sehen die Gleichstellungsgesetze vor, dass die Gleichstellungsbeauftragte bei bestimmten Maßnahmen zu beteiligen ist.
Solche Maßnahmen sind grundsätzlich alle Angelegenheiten, die in der Dienststelle personelle, soziale und organisatorische Bereiche betreffen. Diese Begriffe umfassen ein sehr breites Feld an möglichen Vorgängen, bei denen die Gleichstellungsbeauftragte also letztlich zu beteiligen ist. Häufig kommt der Einwand, dass die Gleichstellungsbeauftragte beispielsweise nur in den vom Gesetz konkret genannten Fällen zu beteiligen ist. Doch hier sollte auf das Wort „insbesondere“ geachtet werden. Dies deutet darauf hin, dass es sich um keine abschließende Aufzählung handelt, sondern vielmehr um einen Beispielkatalog. Somit ist die Gleichstellungsbeauftragte auch über die konkret genannten Maßnahmen hinaus zu beteiligen, sofern sie personelle, soziale und/oder organisatorische Bereiche betrifft.
Des weiteren wird auch öfter entgegnet, dass die Maßnahme nicht gleichstellungsrelevant sei. Hier ist zu argumentieren, dass die Gleichstellungsbeauftragte selbst entscheidet, ob die Maßnahme gleichstellungsrelevante Aspekte berührt. Anders könnte es nur im Ausnahmefall zu bewerten sein, wenn die Gleichstellungsrelevanz von vorherein evident ausscheidet (beispielsweise bei offensichtlich rein fachlichen Angelegenheiten).
In der Praxis gestaltet sich das Beteiligungsverfahren nicht ganz einfach und bietet durchaus Diskussionspotential in der Dienststelle. Nicht selten liegt dies darin begründet, dass seitens der Dienststelle Unsicherheiten im Umgang mit dem Gesetz bestehen und sich die praktische Umsetzung aufgrund nicht effektiver Prozessorganisation schwierig gestaltet.
Wie Ihre Gesetzesgrundlage das Beteiligungsverfahren letztlich ausgestaltet, welche Fallstricke es gibt und wie Sie diesen begegnen und vermeiden können, thematisieren wir unter anderem in dem Online-Seminar Modul 4 – Beteiligungs- und Mitwirkungsverfahren im Frauengleichstellungsrecht.
Autorin: Janika Kunz, Rechtsanwältin